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Art. 3 Gesetz über die Denkmalpflege (Denkmalpflegegesetz, DPG) - Zusammenarbeit

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Gesetz über die Denkmalpflege (Denkmalpflegegesetz, DPG) · Zusammenarbeit

1. Die Eigentümerinnen und Eigentümer, der Kanton, die Gemeinden sowie Organisationen, die sich hauptsächlich denkmalpflegerischen Aufgaben widmen, arbeiten zusammen.

2. Kanton und Gemeinden unterstützen die Anstrengungen der Denkmaleigentümerinnen und -eigentümer und nehmen auf deren Interessen Rücksicht.

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