426.41
DPGLPAT
CH-BE
Art. 3 Gesetz über die Denkmalpflege (Denkmalpflegegesetz, DPG) - Zusammenarbeit
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Gesetz über die Denkmalpflege (Denkmalpflegegesetz, DPG) · Zusammenarbeit
1. Die Eigentümerinnen und Eigentümer, der Kanton, die Gemeinden sowie Organisationen, die sich hauptsächlich denkmalpflegerischen Aufgaben widmen, arbeiten zusammen.
2. Kanton und Gemeinden unterstützen die Anstrengungen der Denkmaleigentümerinnen und -eigentümer und nehmen auf deren Interessen Rücksicht.