426.41
DPGLPAT
CH-BE
Art. 29 Gesetz über die Denkmalpflege (Denkmalpflegegesetz, DPG) - Finanzhilfen
Staatsbeiträge
Art. 29 Gesetz über die Denkmalpflege (Denkmalpflegegesetz, DPG) · Finanzhilfen
1. Finanzhilfen können namentlich für folgende Zwecke gewährt werden
a) Erhaltung und Restaurierung von Denkmälern,
b) Erfassung und wissenschaftliche Bearbeitung von Denkmälern sowie Veröffentlichung der Ergebnisse durch Dritte,
c) Forschung sowie Fort- und Weiterbildung auf dem Gebiet der Denkmalpflege,
d) Unterstützung der Tätigkeit privater Organisationen, die der Verwirklichung der Anliegen dieses Gesetzes dient.
2. Private Eigentümerinnen und Eigentümer dürfen bei der Mittelzustellung und -ausrichtung gegenüber öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten nicht benachteiligt werden.