426.41
DPGLPAT
CH-BE
Art. 28 Gesetz über die Denkmalpflege (Denkmalpflegegesetz, DPG) - Abgeltungen
Staatsbeiträge
Art. 28 Gesetz über die Denkmalpflege (Denkmalpflegegesetz, DPG) · Abgeltungen
1. Den Gemeinden, die über eigene Fachstellen für Denkmalpflege verfügen, können die damit verbundenen Kosten abgegolten werden, soweit diese aus der Übertragung kantonaler Aufgaben entstehen.