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Art. 28 Gesetz über die Denkmalpflege (Denkmalpflegegesetz, DPG) - Abgeltungen

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Art. 28 Gesetz über die Denkmalpflege (Denkmalpflegegesetz, DPG) · Abgeltungen

1. Den Gemeinden, die über eigene Fachstellen für Denkmalpflege verfügen, können die damit verbundenen Kosten abgegolten werden, soweit diese aus der Übertragung kantonaler Aufgaben entstehen.

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