Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
426.41 DPGLPAT CH-BE

Art. 27 Gesetz über die Denkmalpflege (Denkmalpflegegesetz, DPG) - Grundsätze

Staatsbeiträge
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (43 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 27 Gesetz über die Denkmalpflege (Denkmalpflegegesetz, DPG) · Grundsätze

1. Der Kanton kann zur Förderung der von diesem Gesetz verfolgten Zwecke Staatsbeiträge ausrichten.

2. Staatsbeiträge werden durch Verfügung oder Grossratsbeschluss gewährt.

3. Es gelten die Vorschriften der Staatsbeitragsgesetzgebung, soweit dieses Gesetz nicht besondere Vorschriften enthält.

← Art. 26 Gesetz über die Denkmalpflege (Denkmalpflegegesetz, DPG) Zweck und Geltungsbereich Art. 28 Gesetz über die Denkmalpflege (Denkmalpflegegesetz, DPG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →