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Art. 26 Gesetz über die Denkmalpflege (Denkmalpflegegesetz, DPG) - Archäologische Funde

Archäologie
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Art. 26 Gesetz über die Denkmalpflege (Denkmalpflegegesetz, DPG) · Archäologische Funde

1. Funde im Sinne von Artikel 724 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches gehören dem Kanton.

2. Sie sind der Öffentlichkeit nach Möglichkeit zugänglich zu machen. Die kantonale Fachstelle sorgt für ihren Unterhalt, wenn mit der Aufbewahrungsstelle nichts anderes vereinbart ist.

3. Die rechtmässig handelnden Finderinnen und Finder haben Anspruch auf angemessene Vergütung.

4. Im Übrigen bleiben Artikel 6 sowie die Bestimmungen der Baugesetzgebung über die Entdeckungen anwendbar.

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