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Art. 25 Gesetz über die Denkmalpflege (Denkmalpflegegesetz, DPG) - Archäologische Arbeiten

Archäologie
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Art. 25 Gesetz über die Denkmalpflege (Denkmalpflegegesetz, DPG) · Archäologische Arbeiten

Archäologische Arbeiten dürfen nur durch die kantonale Fachstelle oder mit deren Bewilligung und unter deren Aufsicht vorgenommen werden.

Die Verwendung technischer Hilfsmittel zum Absuchen des Untergrundes nach archäologischen Objekten bedarf einer Bewilligung der kantonalen Fachstelle.

Wer unbefugt archäologische Arbeiten vornimmt, namentlich Fundschichten stört, haftet dem Kanton für den Aufwand, den die Bergung und die wissenschaftliche Untersuchung der betroffenen Objekte sowie die Sicherung der Fundstelle verursachen.

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