Art. 24 Gesetz über die Denkmalpflege (Denkmalpflegegesetz, DPG) - Wissenschaftliche Untersuchung
Art. 24 Gesetz über die Denkmalpflege (Denkmalpflegegesetz, DPG) · Wissenschaftliche Untersuchung
1. Kann eine archäologische Stätte oder Fundstelle nicht erhalten werden, wird sie wissenschaftlich untersucht.
2. Die wissenschaftliche Untersuchung umfasst die Felduntersuchung und deren Auswertung, die Konservierung und Restaurierung der Objekte sowie die Dokumentation und Publikation der Ergebnisse. Die Untersuchungen sind in angemessener Frist zügig durchzuführen. Die Details regelt die Verordnung.
3. Die Kosten der Untersuchung trägt der Kanton. Gemeinden oder andere Trägerinnen und Träger öffentlicher Aufgaben beteiligen sich nach ihren finanziellen Möglichkeiten im Rahmen von 10 bis 50 Prozent an den Kosten, soweit das betreffende Grundstück in ihrem Eigentum steht und sie die Untersuchung verursacht haben. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.