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Art. 23 Gesetz über die Denkmalpflege (Denkmalpflegegesetz, DPG) - Inventar, Verzeichnis und Schutzmassnahmen

Archäologie
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Art. 23 Gesetz über die Denkmalpflege (Denkmalpflegegesetz, DPG) · Inventar, Verzeichnis und Schutzmassnahmen

1. Nachgewiesene oder vermutete archäologische Stätten und Fundstellen sowie Ruinen werden gemäss Artikel 10 inventarisiert. Ihr Schutz richtet sich nach der Baugesetzgebung, soweit dieses Gesetz nicht besondere Vorschriften enthält.

2. Archäologische Funde werden gemäss Artikel 11 verzeichnet. ihr Schutz richtet sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes über die beweglichen Denkmäler und über die archäologischen Funde.

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