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Art. 22 Gesetz über die Denkmalpflege (Denkmalpflegegesetz, DPG)

Unterschutzstellung - Aufhebung und Abänderung der Unterschutzstellung
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Art. 22 Gesetz über die Denkmalpflege (Denkmalpflegegesetz, DPG)

1. Der Regierungsrat hebt die behördliche Unterschutzstellung ganz oder teilweise auf oder ändert sie ab, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit der Unterschutzstellung erheblich verändert haben.

2. Die einvernehmliche Unterschutzstellung wird durch Änderung des Vertrags ganz oder teilweise aufgehoben oder geändert

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