426.41
DPGLPAT
CH-BE
Art. 21 Gesetz über die Denkmalpflege (Denkmalpflegegesetz, DPG) - Eintragung im Verzeichnis der unter Schutz gestellten Denkmäler
Unterschutzstellung - Bewegliche Denkmäler
Art. 21 Gesetz über die Denkmalpflege (Denkmalpflegegesetz, DPG) · Eintragung im Verzeichnis der unter Schutz gestellten Denkmäler
1. Unter Schutz gestellte bewegliche Denkmäler werden in das Verzeichnis der unter Schutz gestellten Denkmäler eingetragen, wenn dies der Vertrag vorsieht.