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Art. 21 Gesetz über die Denkmalpflege (Denkmalpflegegesetz, DPG) - Eintragung im Verzeichnis der unter Schutz gestellten Denkmäler

Unterschutzstellung - Bewegliche Denkmäler
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Art. 21 Gesetz über die Denkmalpflege (Denkmalpflegegesetz, DPG) · Eintragung im Verzeichnis der unter Schutz gestellten Denkmäler

1. Unter Schutz gestellte bewegliche Denkmäler werden in das Verzeichnis der unter Schutz gestellten Denkmäler eingetragen, wenn dies der Vertrag vorsieht.

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