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Art. 20 Gesetz über die Denkmalpflege (Denkmalpflegegesetz, DPG) - Unterschutzstellung

Unterschutzstellung - Bewegliche Denkmäler
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Art. 20 Gesetz über die Denkmalpflege (Denkmalpflegegesetz, DPG) · Unterschutzstellung

Bewegliche Denkmäler, die im Eigentum Privater stehen und deren längerfristige und unbeeinträchtigte Bewahrung im öffentlichen Interesse liegt, können durch schriftlichen Vertrag zwischen dem Kanton und der Eigentümerin oder dem Eigentümer unter Schutz gestellt werden.

Der sachliche Umfang des Schutzes und die Wirkungen der Unterschutzstellung werden im Vertrag festgelegt.

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