426.41
DPGLPAT
CH-BE
Art. 2 Gesetz über die Denkmalpflege (Denkmalpflegegesetz, DPG) - Begriff des Denkmals
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Gesetz über die Denkmalpflege (Denkmalpflegegesetz, DPG) · Begriff des Denkmals
Denkmäler sind Objekte, die einzeln oder als Gruppe wegen ihres besonderen kulturellen, historischen oder ästhetischen Wertes geschützt oder erhalten werden sollen.
Als unbewegliche Denkmäler kommen namentlich Baudenkmäler sowie archäologische und geschichtliche Stätten, Fundstellen und Ruinen im Sinne der Baugesetzgebung in Betracht.
Als bewegliche Denkmäler kommen namentlich Kulturgüter wie Kunst- und Gebrauchsgegenstände, Träger von Schriften, Bildern und anderen Daten, geschichtliche Quellen sowie archäologische Funde in Betracht.