426.41
DPGLPAT
CH-BE
Art. 19 Gesetz über die Denkmalpflege (Denkmalpflegegesetz, DPG) - Eintragung im Verzeichnis der unter Schutz gestellten Denkmäler, Bekanntmachung
Unterschutzstellung - Unbewegliche Denkmäler
Art. 19 Gesetz über die Denkmalpflege (Denkmalpflegegesetz, DPG) · Eintragung im Verzeichnis der unter Schutz gestellten Denkmäler, Bekanntmachung
1. Die vertraglich oder durch rechtskräftige Verfügung unter Schutz gestellten unbeweglichen Denkmäler werden in das Verzeichnis der unter Schutz gestellten Denkmäler eingetragen.
2. Die Unterschutzstellung kann mit dem Einverständnis der Eigentümerin oder des Eigentümers am Denkmal in geeigneter Weise bekanntgemacht werden.