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Art. 17 Gesetz über die Denkmalpflege (Denkmalpflegegesetz, DPG) - 3. Zulässige Veränderungen, Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes

Unterschutzstellung - Unbewegliche Denkmäler
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Art. 17 Gesetz über die Denkmalpflege (Denkmalpflegegesetz, DPG) · 3. Zulässige Veränderungen, Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes

1. Die Veränderung eines unter Schutz gestellten unbeweglichen Denkmals ist zulässig, wenn die Fachstelle der zuständigen Direktion die entsprechende Bewilligung erteilt.

2. Wird ein unter Schutz gestelltes Denkmal ohne Bewilligung oder in Überschreitung der Bewilligung verändert, so verfügt die zuständige Baupolizeibehörde die Einstellung der Arbeiten. Diese Verfügung ist sofort vollstreckbar

3. Die Baupolizeibehörde setzt der Eigentümerin oder dem Eigentümer eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes unter Androhung der Ersatzvornahme. Die Vorschriften der Baugesetzgebung finden sinngemäss Anwendung.

4. Handelt die Baupolizeibehörde nicht, ist Artikel 48 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 2 sinngemäss anwendbar.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

110 2017 99 · be (Art. 17 DPG)
Appeal Against Municipal Decision on Castle Complex Alterations
Granted for the construction of the gravel layer (Mergelbelag) in the prison courtyard.
110 2006 73 · be (Art. 17 Abs. 1 DPG)
City v. Rejection of Canopy Permit for Station Square
The court ruled that the consent of the specialized municipal authority according to this article was not necessary for the approval of the canopy.