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Art. 16 Gesetz über die Denkmalpflege (Denkmalpflegegesetz, DPG) - 2. Entschädigung bei materieller Enteignung

Unterschutzstellung - Unbewegliche Denkmäler
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Art. 16 Gesetz über die Denkmalpflege (Denkmalpflegegesetz, DPG) · 2. Entschädigung bei materieller Enteignung

Unterschutzstellungen begründen einen Entschädigungsanspruch der Eigentümerin oder des Eigentümers gegenüber dem Kanton, wenn sie in ihrer Wirkung einer Enteignung gleichkommen.

Die Verjährung richtet sich nach der Baugesetzgebung. Im Übrigen sind die Vorschriften des Enteignungsgesetzes anwendbar.

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