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Art. 14 Gesetz über die Denkmalpflege (Denkmalpflegegesetz, DPG) - Einvernehmliche Unterschutzstellung

Unterschutzstellung - Unbewegliche Denkmäler
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Art. 14 Gesetz über die Denkmalpflege (Denkmalpflegegesetz, DPG) · Einvernehmliche Unterschutzstellung

1. Die einvernehmliche Unterschutzstellung erfolgt durch schriftlichen Vertrag zwischen der Eigentümerin oder dem Eigentümer und dem Kanton.

2. Der örtliche und sachliche Umfang des Schutzes wird im Vertrag festgelegt.

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