426.41
DPGLPAT
CH-BE
Art. 14 Gesetz über die Denkmalpflege (Denkmalpflegegesetz, DPG) - Einvernehmliche Unterschutzstellung
Unterschutzstellung - Unbewegliche Denkmäler
Art. 14 Gesetz über die Denkmalpflege (Denkmalpflegegesetz, DPG) · Einvernehmliche Unterschutzstellung
1. Die einvernehmliche Unterschutzstellung erfolgt durch schriftlichen Vertrag zwischen der Eigentümerin oder dem Eigentümer und dem Kanton.
2. Der örtliche und sachliche Umfang des Schutzes wird im Vertrag festgelegt.