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Art. 13 Gesetz über die Denkmalpflege (Denkmalpflegegesetz, DPG) - Zweck, Inhalt und Form

Unterschutzstellung - Unbewegliche Denkmäler
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Art. 13 Gesetz über die Denkmalpflege (Denkmalpflegegesetz, DPG) · Zweck, Inhalt und Form

1. Die Unterschutzstellung unbeweglicher Denkmäler nach diesem Gesetz ergänzt die Schutzmöglichkeiten der Baugesetzgebung.

2. Sie erfolgt in der Regel mit Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers, ausnahmsweise durch behördliche Anordnung.

3. Die Unterschutzstellung bezweckt,

a) unbewegliche Denkmäler, die zum kulturellen Erbe des Landes, des Kantons oder der Gemeinden gehören, längerfristig und möglichst unbeeinträchtigt zu bewahren sowie

b) die Zweckbestimmung von Finanzhilfen der öffentlichen Hand für die Erhaltung und Pflege von Denkmälern zu sichern.

4. Die Unterschutzstellung kann namentlich Bau-, Abbruch- oder Veränderungsverbote enthalten.

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