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Art. 12 Gesetz über die Denkmalpflege (Denkmalpflegegesetz, DPG) - Verzeichnis der unter Schutz gestellten Denkmäler

Inventare und Verzeichnisse
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Art. 12 Gesetz über die Denkmalpflege (Denkmalpflegegesetz, DPG) · Verzeichnis der unter Schutz gestellten Denkmäler

Die kantonale Fachstelle führt das Verzeichnis der unter Schutz gestellten Denkmäler. Dieses enthält den im Einzelfall vereinbarten oder verfügten Schutzumfang.

Das Verzeichnis ist öffentlich und liegt bei der kantonalen Fachstelle und bei den Gemeinden auf.

Die zuständigen Behörden des Kantons und der Gemeinden orientieren die kantonale Fachstelle über geplante Veränderungen an unbeweglichen, unter Schutz gestellten Denkmälern, die ihnen zur Kenntnis gelangen. Sie berücksichtigen bei ihren Planungen und in Bewilligungsverfahren den für diese Denkmäler vereinbarten oder verfügten Schutzumfang und beziehen die kantonale Fachstelle in die Verfahren ein.

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