426.41
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CH-BE
Art. 11 Gesetz über die Denkmalpflege (Denkmalpflegegesetz, DPG) - Verzeichnis der beweglichen Denkmäler
Inventare und Verzeichnisse
Art. 11 Gesetz über die Denkmalpflege (Denkmalpflegegesetz, DPG) · Verzeichnis der beweglichen Denkmäler
1. Der Kanton kann bewegliche Denkmäler in einem Verzeichnis erfassen, soweit es sich um öffentliche Sachen handelt.
2. Verzeichnete bewegliche Denkmäler sind dem Rechtsverkehr entzogen und dürfen ohne Zustimmung der sachlich zuständigen Direktion nicht auf Dauer aus dem Kanton gebracht werden. Vorbehalten bleiben Rechtsgeschäfte, welche die Eigenschaften des Denkmals und seine Verfügbarkeit innerhalb des Kantons nicht beeinträchtigen.
3. Die verzeichneten beweglichen Denkmäler sind fachgerecht zu pflegen und aufzubewahren.