Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
426.41 DPGLPAT CH-BE

Art. 11 Gesetz über die Denkmalpflege (Denkmalpflegegesetz, DPG) - Verzeichnis der beweglichen Denkmäler

Inventare und Verzeichnisse
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (43 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 11 Gesetz über die Denkmalpflege (Denkmalpflegegesetz, DPG) · Verzeichnis der beweglichen Denkmäler

1. Der Kanton kann bewegliche Denkmäler in einem Verzeichnis erfassen, soweit es sich um öffentliche Sachen handelt.

2. Verzeichnete bewegliche Denkmäler sind dem Rechtsverkehr entzogen und dürfen ohne Zustimmung der sachlich zuständigen Direktion nicht auf Dauer aus dem Kanton gebracht werden. Vorbehalten bleiben Rechtsgeschäfte, welche die Eigenschaften des Denkmals und seine Verfügbarkeit innerhalb des Kantons nicht beeinträchtigen.

3. Die verzeichneten beweglichen Denkmäler sind fachgerecht zu pflegen und aufzubewahren.

← Art. 10 Gesetz über die Denkmalpflege (Denkmalpflegegesetz, DPG) Zweck und Geltungsbereich Art. 12 Gesetz über die Denkmalpflege (Denkmalpflegegesetz, DPG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →