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Art. 1 Gesetz über die Denkmalpflege (Denkmalpflegegesetz, DPG) - Zweck und Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Gesetz über die Denkmalpflege (Denkmalpflegegesetz, DPG) · Zweck und Geltungsbereich

1. Dieses Gesetz regelt die Erfassung, die Pflege und den Schutz von unbeweglichen und beweglichen Denkmälern im Kanton Bern.

2. Für die unbeweglichen Denkmäler gilt die Baugesetzgebung, soweit dieses Gesetz nicht besondere Vorschriften enthält.

3. Für bewegliche Denkmäler in Archiven kantonaler Stellen und der Gemeinden gelten die Vorschriften über diese Archive, soweit dieses Gesetz nicht besondere Vorschriften enthält.

Zweck und Geltungsbereich Art. 2 Gesetz über die Denkmalpflege (Denkmalpflegegesetz, DPG) →

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