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Art. 9 Verordnung über die Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLKV) - Wahl, Amtszeitbeschränkung

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Art. 9 Verordnung über die Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLKV) · Wahl, Amtszeitbeschränkung

1. Die Präsidentin oder der Präsident sowie die übrigen Mitglieder der OLK werden vom Regierungsrat auf Vorschlag der Direktion für Inneres und Justiz für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.

2. Die Amtszeit der Mitglieder ist beschränkt auf zwölf Jahre, diejenige der Präsidentinnen und Präsidenten auf sechzehn Jahre. Die Amtsdauern als Mitglieder werden den Präsidentinnen und Präsidenten bei der Berechnung der Amtszeitbeschränkung angerechnet. Nicht angerechnet werden angebrochene Amtsdauern.

3. In begründeten Fällen kann der Regierungsrat von der Amtszeitbeschränkung abweichen.

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