426.221
OLKVOCPS
CH-BE
Art. 6 Verordnung über die Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLKV) - Geschäftsleitung
Organisation
Art. 6 Verordnung über die Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLKV) · Geschäftsleitung
1. Zur Koordination der Arbeit der vier Gruppen wird eine Geschäftsleitung eingesetzt.
2. Diese setzt sich aus der Präsidentin oder dem Präsidenten der OLK, den vier Gruppenpräsidien sowie zwei Vertreterinnen und Vertretern des Amtes für Gemeinden und Raumordnung (AGR) zusammen.