Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
426.221 OLKVOCPS CH-BE

Art. 5 Verordnung über die Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLKV) - Zusammensetzung

Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 Verordnung über die Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLKV) · Zusammensetzung

1. Die OLK ist in vier Gruppen gegliedert. Jede Gruppe behandelt die in ihrer Verwaltungsregion anfallenden Geschäfte. Die Geschäfte der Verwaltungsregionen Berner Jura und Seeland werden von einer zweisprachigen Gruppe behandelt.

2. Die OLK besteht aus ihrer Präsidentin oder ihrem Präsidenten, den Präsidentinnen und Präsidenten der vier Gruppen (Gruppenpräsidien) sowie weiteren fünfzehn bis fünfundzwanzig Mitgliedern. Mindestens drei Mitglieder müssen aus dem Berner Jura stammen und französischer Muttersprache sein.

3. Die Disziplinen Architektur, Landschaftsarchitektur, Kunst- und Architekturhistorik sowie Raumplanung und Städtebau müssen in allen Gruppen vertreten sein.

← Art. 4 Verordnung über die Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLKV) Grundsatz Art. 6 Verordnung über die Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLKV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →