Art. 4 Verordnung über die Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLKV) - Rechtsmittelverfahren
Art. 4 Verordnung über die Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLKV) · Rechtsmittelverfahren
1. Die OLK behandelt zudem alle Bau- oder Planungsgeschäfte, die ihr von Verwaltungsjustiz- und übrige Justizbehörden zur Begutachtung von Fragen des Ortsbild- und Landschaftsschutzes unterbreitet werden.
1a. Sie hat sich bei ihrer Beurteilung mit allfälligen, durch die Vorinstanz eingeholten, Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK), der Kantonalen Denkmalpflege (KDP) oder einer leistungsfähigen örtlichen Fachstelle auseinanderzusetzen.
2. ...
3. Wurde das Geschäft im vorinstanzlichen Verfahren bereits durch die zuständige OLK-Gruppe beurteilt, ist für die erneute Beurteilung im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens ein aus den Präsidien der OLK-Gruppen sowie der Präsidentin oder dem Präsidenten der OLK gebildeter Ausschuss zuständig.