Art. 3 Verordnung über die Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLKV) - Planungs- und Konzessionsverfahren
Art. 3 Verordnung über die Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLKV) · Planungs- und Konzessionsverfahren
1. Planungs- und Konzessionsgeschäfte können der OLK von der zuständigen Genehmigungsbehörde zur Beurteilung von Fragen des Ortsbild- und Landschaftsschutzes unterbreitet werden, wenn
a sie Auf- oder Einzonungen in kritischen Lagen oder in neuen Geländekammern enthalten,
b sie konkrete Vorgaben zu Baukuben enthalten,
c koordinierte Verfahren ausserordentliche Bauformen enthalten,
d **\* sie Infrastrukturanlagen für konzessionierte Tätigkeiten (Strassen- und Wasserbau, Energiegewinnung, oberirdische Übertragungsleitungen, Bahnen usw.) betreffen,
e **\* in der Mitwirkung oder in Einsprachen Bedenken oder Einwände zur Ästhetik erhoben wurden, die nicht offensichtlich unbegründet sind.
2. Die OLK wird im Planerlassverfahren nicht beigezogen in den Fällen von Artikel 10 Absatz 5 BauG.