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426.221 OLKVOCPS CH-BE

Art. 1a Verordnung über die Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLKV) - Voranfrage

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Art. 1a Verordnung über die Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLKV) · Voranfrage

1. Solange noch kein Baugesuch hängig ist, können die Bauherrschaft sowie Projektverfasserinnen und Projektverfasser bei der Gemeinde mit einer Voranfrage einzelne Aspekte des geplanten Vorhabens zur unverbindlichen Prüfung durch die OLK einreichen.

2. Mit der Voranfrage können der OLK Fragen zur Einordnung des geplanten Vorhabens in das Orts- und Landschaftsbild sowie zur äusseren Gestaltung (Standort, Einpassung ins Terrain, Volumengliederung, Farb- und Materialwahl, Umgebungsgestaltung usw.) unterbreitet werden.

3. Der Voranfrage sind alle für die Prüfung der unterbreiteten Fragen nötigen Unterlagen beizulegen. Die OLK kann unzureichend dokumentierte Voranfragen ohne weitere Prüfung zurückweisen.

4. Voranfragen werden durch die zuständige OLK-Gruppe bearbeitet.

5. Die zuständige OLK-Gruppe nimmt zu den unterbreiteten Fragen Stellung und kann Empfehlungen abgeben sowie Möglichkeiten zur Realisierung des Bauvorhabens aufzeigen.

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