426.221
OLKVOCPS
CH-BE
Art. 12 Verordnung über die Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLKV) - Weisungen
Schlussbestimmungen
Art. 12 Verordnung über die Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLKV) · Weisungen
1. Die Direktion für Inneres und Justiz regelt das Nähere durch Weisung, insbesondere die Verfahrensabläufe aller Stufen, die Obliegenheiten der Geschäftsleitung und der Gruppenpräsidien, die Arbeitsweise und die Organisation der Gruppen sowie die Vorgaben für das Abfassen der Berichte.