426.221
OLKVOCPS
CH-BE
Art. 10 Verordnung über die Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLKV) - Zuweisung der Geschäfte, Beschlussfassung
Verfahren
Art. 10 Verordnung über die Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLKV) · Zuweisung der Geschäfte, Beschlussfassung
1. Das Sekretariat weist die durch die OLK zu behandelnden Geschäfte den einzelnen Gruppen zu. Die Zuweisung der Geschäfte an die Mitglieder innerhalb der Gruppe ist Sache der Präsidentin oder des Präsidenten der jeweiligen Gruppe.
2. Zur Beschlussfassung in einem erstinstanzlichen Verfahren müssen mindestens zwei Gruppenmitglieder sowie die Präsidentin oder der Präsident der Gruppe anwesend sein. Hat ein Geschäft auf das Orts- und Landschaftsbild nur geringe Auswirkungen, kann die Präsidentin oder der Präsident den Beschluss ohne Beizug von Gruppenmitgliedern fassen.
3. ...