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426.112 FTVOTSH CH-BE

Art. 8 Verordnung über Beiträge an Trockenstandorte und Feuchtgebiete (FTV) - Zusammensetzung

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Art. 8 Verordnung über Beiträge an Trockenstandorte und Feuchtgebiete (FTV) · Zusammensetzung

1. Der ordentliche Bewirtschaftungsbeitrag für Trockenstandorte, Feuchtgebiete und Vorranggebietsflächen besteht aus dem Grundbeitrag gemäss Artikel 9; Zuschläge werden nur für Trockenstandorte und Feuchtgebiete ausgerichtet.

2. Zuschläge werden nach dem wirtschaftlich begründeten Mehraufwand, der für die Zweckerreichung nach Artikel 1 erforderlich ist, berechnet und ausgerichtet für

a) Strukturvielfalt bei extensiv genutzten Weiden und Wytweiden,

b) besondere Artenvielfalt bei Mähflächen und Weiden,

c) Mahdhindernisse bei Mähflächen,

d) * erschwerten Heutransport,

e) Zuschlag für Handarbeit auf Mähflächen,

f) Pflegeschnitt mit Abtransport des Schnittguts ab LN-Weideflächen.

3. Der Pufferzonenbeitrag wird nach dem wirtschaftlich begründeten Minderertrag berechnet, darf aber den Betrag von 400 Franken pro Hektare nicht übersteigen.

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