Art. 8 Verordnung über Beiträge an Trockenstandorte und Feuchtgebiete (FTV) - Zusammensetzung
Art. 8 Verordnung über Beiträge an Trockenstandorte und Feuchtgebiete (FTV) · Zusammensetzung
1. Der ordentliche Bewirtschaftungsbeitrag für Trockenstandorte, Feuchtgebiete und Vorranggebietsflächen besteht aus dem Grundbeitrag gemäss Artikel 9; Zuschläge werden nur für Trockenstandorte und Feuchtgebiete ausgerichtet.
2. Zuschläge werden nach dem wirtschaftlich begründeten Mehraufwand, der für die Zweckerreichung nach Artikel 1 erforderlich ist, berechnet und ausgerichtet für
a) Strukturvielfalt bei extensiv genutzten Weiden und Wytweiden,
b) besondere Artenvielfalt bei Mähflächen und Weiden,
c) Mahdhindernisse bei Mähflächen,
d) * erschwerten Heutransport,
e) Zuschlag für Handarbeit auf Mähflächen,
f) Pflegeschnitt mit Abtransport des Schnittguts ab LN-Weideflächen.
3. Der Pufferzonenbeitrag wird nach dem wirtschaftlich begründeten Minderertrag berechnet, darf aber den Betrag von 400 Franken pro Hektare nicht übersteigen.