426.112
FTVOTSH
CH-BE
Art. 5 Verordnung über Beiträge an Trockenstandorte und Feuchtgebiete (FTV) - 3. Einmalige Beiträge
Allgemeines
Art. 5 Verordnung über Beiträge an Trockenstandorte und Feuchtgebiete (FTV) · 3. Einmalige Beiträge
1. Massnahmen zur Verminderung einer übermässigen Verbuschung können durch einmalige, höchstens den Aufwand abgeltende Beiträge unterstützt werden, wenn der Bestand an kleinen Bäumen, Sträuchern, Zwergsträuchern und Adlerfarn (Pteridium aquilinum) mehr als 20 Prozent des Trockenstandortes oder Feuchtgebietes bedeckt.