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Art. 4 Verordnung über Beiträge an Trockenstandorte und Feuchtgebiete (FTV) - 2. Ordentliche Beiträge

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Art. 4 Verordnung über Beiträge an Trockenstandorte und Feuchtgebiete (FTV) · 2. Ordentliche Beiträge

1. Mit den Beiträgen nach dieser Verordnung wird die besondere ökologische Leistung der Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter für den Erhalt der biologischen Qualität der Trockenstandorte und Feuchtgebiete und der zu deren Erhalt notwendigen Pufferzonen und Vorranggebietsflächen abgegolten.

2. ...

3. Ein Pufferzonenbeitrag wird nur in Ausnahmefällen gewährt; im Sömmerungsgebiet muss ausserdem eine Düngung aus topografischer Sicht möglich sein.

4. ...

5. Die Auszahlung sämtlicher Beiträge nach dieser Verordnung an die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter erfolgt über die elektronische Agrardatenbank des Amts für Landwirtschaft und Natur.

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