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Art. 3 Verordnung über Beiträge an Trockenstandorte und Feuchtgebiete (FTV) - Beiträge 1. Grundsätze

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Art. 3 Verordnung über Beiträge an Trockenstandorte und Feuchtgebiete (FTV) · Beiträge 1. Grundsätze

1. Die ANF setzt die Höhe der Beiträge nach Massgabe der Artikel 8 ff. im Bewirtschaftungsvertrag fest.

2. Es werden nur Beiträge an die Bewirtschaftung inventarisierter Flächen ausgerichtet.

2a Beitragsberechtigt sind Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter, welche die entsprechenden Bewirtschaftungseinheiten in der elektronischen Agrardatenbank des Amts für Landwirtschaft und Natur erfasst haben.

3. ...

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