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426.112 FTVOTSH CH-BE

Art. 20 Verordnung über Beiträge an Trockenstandorte und Feuchtgebiete (FTV) - Inkrafttreten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 20 Verordnung über Beiträge an Trockenstandorte und Feuchtgebiete (FTV) · Inkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Mai 2001 in Kraft.

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