426.112
FTVOTSH
CH-BE
Art. 2 Verordnung über Beiträge an Trockenstandorte und Feuchtgebiete (FTV) - Bewirtschaftungsauflagen
Allgemeines
Art. 2 Verordnung über Beiträge an Trockenstandorte und Feuchtgebiete (FTV) · Bewirtschaftungsauflagen
1. Unter Vertrag genommene Flächen dürfen
a) nicht mit Pflanzenbehandlungsmitteln behandelt werden,
b) **\*** nicht gedüngt werden,
c) nur mit Tieren der Rindergattung sowie mit Ziegen und Pferden beweidet werden, wobei die Beweidung während der Vegetationsruhe untersagt ist.
2. Die Abteilung Naturförderung (ANF) setzt die zur Sicherung der Trockenstandorte und Feuchtgebiete erforderlichen weiteren Bewirtschaftungsauflagen im Bewirtschaftungsvertrag fest; sie kann in begründeten Fällen von den Auflagen nach Absatz 1 abweichen.