426.112
FTVOTSH
CH-BE
Art. 18 Verordnung über Beiträge an Trockenstandorte und Feuchtgebiete (FTV) - Beitragsjahr 2001
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 18 Verordnung über Beiträge an Trockenstandorte und Feuchtgebiete (FTV) · Beitragsjahr 2001
1. Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bewirtschaftungsvertrag abgeschlossen haben, erhalten im Beitragsjahr 2001 die neuen Beiträge, sofern diese höher sind als die bisherigen.
2. Ab dem Beitragsjahr 2002 werden nur noch die neuen Beiträge ausgerichtet.