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Art. 17 Verordnung über Beiträge an Trockenstandorte und Feuchtgebiete (FTV) - Vollzug

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Art. 17 Verordnung über Beiträge an Trockenstandorte und Feuchtgebiete (FTV) · Vollzug

1. Die ANF erstellt die kantonalen Inventare der Trockenstandorte und Feuchtgebiete. Sie kann bei Bedarf Flächenanpassungen vornehmen.

2. Sie überprüft regelmässig die Vegetationsentwicklung der Trockenstandorte und Feuchtgebiete und sie kontrolliert die Einhaltung der Vertragspflichten. Kontrollen erfolgen in der Regel mindestens einmal pro Vertragsperiode.

3. Die ANF kann die Beiträge kürzen, verweigern oder zurückfordern, wenn die Bewirtschaftungsauflagen nicht eingehalten werden.

4. Sie kann Aufgaben, insbesondere im Bereich der Kontrolle, mittels Leistungsvereinbarung an geeignete Fachpersonen und -organisationen übertragen. Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter beteiligen sich an den Kontrollkosten.

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