426.111
NSCHVOPN
CH-BE
Art. 9 Naturschutzverordnung (NSchV) - Publikationen
Schutz von Biotopen und Objekten - Unterschutzstellung
Art. 9 Naturschutzverordnung (NSchV) · Publikationen
1. In der Publikation des Planentwurfs und der Vorschriften nach Artikel 37 des Gesetzes sind anzugeben
a) das zu schützende Gebiet oder Objekt, der Hinweis auf seine Lage sowie der wesentliche Inhalt des Schutzbeschlusses,
b) der Ort der Auflage,
c) Beginn und Ende der Auflagefrist sowie
d) die Möglichkeit zur Einsprache und der Kreis der Einspracheberechtigten.
2. Der Hinweis auf den Schutzbeschluss nach Artikel 40 des Gesetzes ist unter Angabe der Gebietsbezeichnung oder der Parzellennummern im Amtsblatt und im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde zu veröffentlichen. Die ausführliche Publikation erfolgt im Internet auf der Homepage der ANF.