Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
426.111 NSCHVOPN CH-BE

Art. 8 Naturschutzverordnung (NSchV) - Mitwirkung der Betroffenen

Schutz von Biotopen und Objekten - Unterschutzstellung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (41 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 Naturschutzverordnung (NSchV) · Mitwirkung der Betroffenen

1. Die ANF sorgt dafür, dass die betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümer, Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter, weitere in ihren Rechten betroffene Personen, Vereinigungen oder Körperschaften sowie Gemeinden über beabsichtigte Unterschutzstellungen frühzeitig informiert werden und schon bei der Planung mitwirken können.

2. Die Mitwirkung kann erfolgen, indem

a die vorgesehene Unterschutzstellung und deren Auswirkungen mit den Betroffenen einzeln besprochen werden;

b die Unterlagen über die vorgesehene Unterschutzstellung während einer Mitwirkungsfrist von 30 Tagen öffentlich aufgelegt werden;

c an besonderen Orientierungsversammlungen diese Unterlagen zur Diskussion gestellt werden.

3. Im Rahmen der Mitwirkung können Einwendungen erhoben und Anregungen unterbreitet werden. Sie sind der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion in Form des Gesprächs-, des Versammlungsprotokolls oder eines zusammenfassenden Mitwirkungsberichtes zur Kenntnis zu bringen. Die Gesprächsprotokolle sind nicht öffentlich.

4. Vorbehalten bleiben die Verhandlungen über die Zustimmung zur Unterschutzstellung oder einen Vertragsabschluss sowie über allfällige Entschädigungen und Abgeltungen.

← Art. 7 Naturschutzverordnung (NSchV) Erläuterung von Begriffen Art. 9 Naturschutzverordnung (NSchV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →