426.111
NSCHVOPN
CH-BE
Art. 7 Naturschutzverordnung (NSchV) - Verträge und Schutzbeschlüsse; Inhalt
Schutz von Biotopen und Objekten - Unterschutzstellung
Art. 7 Naturschutzverordnung (NSchV) · Verträge und Schutzbeschlüsse; Inhalt
1. Verträge über den Schutz von Gebieten oder Objekten sowie Schutzbeschlüsse müssen mindestens enthalten
a. eine Beschreibung des Gebietes oder des Objektes und seine Festlegung in einem Plan,
b. eine Auflistung der Schutzziele,
c. die Anordnung der Schutzmassnahmen,
d. allfällige ständige Ausnahmen von den Vorschriften oder Vorbehalte zugunsten bestimmter Personen oder Nutzungsarten und
e. den Hinweis auf die zuständigen Organe für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen, Aufsicht und Markierung.
2. In den Verträgen sind zusätzlich festzulegen
a. allfällige Entschädigungen und Abgeltungen,
b. die Vertragsdauer und die Kündigungsmöglichkeit,
c. Bestimmungen über die vorzeitige Auflösung des Vertrages und
d. Regeln über die Rechtsnachfolge.