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426.111 NSCHVOPN CH-BE

Art. 6 Naturschutzverordnung (NSchV) - Markierung

Schutz von Biotopen und Objekten - Allgemeines
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Art. 6 Naturschutzverordnung (NSchV) · Markierung

Geschützte Gebiete sind als solche zu markieren.

Die ANF erlässt die erforderlichen Weisungen.

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