426.111
NSCHVOPN
CH-BE
Art. 5 Naturschutzverordnung (NSchV) - Verkehrsbeschränkungen
Schutz von Biotopen und Objekten - Allgemeines
Art. 5 Naturschutzverordnung (NSchV) · Verkehrsbeschränkungen
1. Auf Antrag der ANF verfügt die zuständige Behörde im Einvernehmen mit den anderen betroffenen Stellen Beschränkungen des öffentlichen Verkehrs auf Strassen und Gewässern.
2. Die Zuständigkeit richtet sich nach der Strassenpolizeiverordnung oder dem Schiffahrtsgesetz.