426.111
NSCHVOPN
CH-BE
Art. 4 Naturschutzverordnung (NSchV) - Schutzmassnahmen
Schutz von Biotopen und Objekten - Allgemeines
Art. 4 Naturschutzverordnung (NSchV) · Schutzmassnahmen
1. Als Schutzmassnahmen kommen insbesondere in Betracht
a) Anordnungen zum Schutze der Pflanzen und Tiere,
b) Einschränkungen der Nutzung,
c) Zutritts- und Verkehrsbeschränkungen und
d) Pflege-, Gestaltungs- und Wiederherstellungsanweisungen («Pflegeplan»).
2. Die Schutzmassnahmen sind so zu wählen, dass die Rechte der Eigentümer und allfällig betroffener Dritter nicht mehr als erforderlich eingeschränkt werden.