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426.111 NSCHVOPN CH-BE

Art. 4 Naturschutzverordnung (NSchV) - Schutzmassnahmen

Schutz von Biotopen und Objekten - Allgemeines
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Art. 4 Naturschutzverordnung (NSchV) · Schutzmassnahmen

1. Als Schutzmassnahmen kommen insbesondere in Betracht

a) Anordnungen zum Schutze der Pflanzen und Tiere,

b) Einschränkungen der Nutzung,

c) Zutritts- und Verkehrsbeschränkungen und

d) Pflege-, Gestaltungs- und Wiederherstellungsanweisungen («Pflegeplan»).

2. Die Schutzmassnahmen sind so zu wählen, dass die Rechte der Eigentümer und allfällig betroffener Dritter nicht mehr als erforderlich eingeschränkt werden.

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