426.111
NSCHVOPN
CH-BE
Art. 37 Naturschutzverordnung (NSchV) - Dauerwirkung und Erfolgskontrolle
Verschiedene Bestimmungen
Art. 37 Naturschutzverordnung (NSchV) · Dauerwirkung und Erfolgskontrolle
1. Die Naturschutzarbeit bemüht sich um möglichst frühzeitige Erkennung von Gefährdungen sowie um möglichst langfristige Wirkung der zu treffenden Massnahmen.
2. Ziele und Wirkungen der Naturschutzarbeit sind periodisch zu überprüfen; falls nötig, sind die Ziele und Massnahmen den neuen Gegebenheiten und Erkenntnissen anzupassen.