Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
426.111 NSCHVOPN CH-BE

Art. 37 Naturschutzverordnung (NSchV) - Dauerwirkung und Erfolgskontrolle

Verschiedene Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (41 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 37 Naturschutzverordnung (NSchV) · Dauerwirkung und Erfolgskontrolle

1. Die Naturschutzarbeit bemüht sich um möglichst frühzeitige Erkennung von Gefährdungen sowie um möglichst langfristige Wirkung der zu treffenden Massnahmen.

2. Ziele und Wirkungen der Naturschutzarbeit sind periodisch zu überprüfen; falls nötig, sind die Ziele und Massnahmen den neuen Gegebenheiten und Erkenntnissen anzupassen.

← Art. 36a Naturschutzverordnung (NSchV) Erläuterung von Begriffen Art. 38 Naturschutzverordnung (NSchV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →