426.111
NSCHVOPN
CH-BE
Art. 36a Naturschutzverordnung (NSchV) - Behandlung von Fundstücken
Verschiedene Bestimmungen
Art. 36a Naturschutzverordnung (NSchV) · Behandlung von Fundstücken
1. Naturwissenschaftlich bedeutsame Fundstücke sind dem Naturhistorischen Museum der Burgergemeinde Bern zur Dokumentation vorzuweisen. Der endgültige Entscheid über die Behandlung dieser Objekte obliegt der ANF.
2. Die angemessene Vergütung im Sinne von Artikel 724 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB) ist bei Meteoriten insbesondere abhängig von der Masse des Fundstücks und kann im gegenseitigen Einvernehmen in der Überlassung eines Teils der Fundmasse bestehen.