426.111
NSCHVOPN
CH-BE
Art. 36 Naturschutzverordnung (NSchV) - Beiträge an Organisationen
Verschiedene Bestimmungen
Art. 36 Naturschutzverordnung (NSchV) · Beiträge an Organisationen
1. Unterstützungsbeiträge an Organisationen, die im Interesse des Naturschutzes tätig sind, können im Rahmen der vorhandenen Kredite ausgerichtet werden, falls
a sich die Ziele der Organisation an jenen der Naturschutzgesetzgebung orientieren;
b die Organisation im Kanton Bern beheimatet ist und über die nötigen Strukturen verfügt;
c Personen mit dem nötigen Fachwissen der Organisation angehören.
2. Dem Beitragsgesuch an die ANF sind die Statuten der Organisation, die Personen in der Geschäftsleitung sowie eine Zusammenstellung der Aktivitäten im Interesse des Naturschutzes während der beiden letzten Jahre beizulegen.