Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
426.111 NSCHVOPN CH-BE

Art. 35 Naturschutzverordnung (NSchV) - Fachkommission Biodiversität

Verschiedene Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (41 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 35 Naturschutzverordnung (NSchV) · Fachkommission Biodiversität

1. Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion wählt für eine Amtsdauer von vier Jahren eine Fachkommission Biodiversität mit höchstens elf Mitgliedern und bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten. Die Kommission besteht aus verwaltungsexternen Fachleuten, die sich mit Fragen der Biodiversität befassen.

1a

Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion gewährt dem Bernjurassischen Rat und dem Rat für französischsprachige Angelegenheiten des Verwaltungskreises Biel/Bienne das Recht, vorgängig eine Kandidatin oder einen Kandidaten vorzuschlagen.

2. Die Fachkommission Biodiversität nimmt aus fachlicher Sicht zuhanden des Amts für Landwirtschaft und Natur Stellung zu Vollzugsfragen von kantonaler Bedeutung betreffend Naturschutz, Agrarökologie und Landschaftsqualität.

3. Je eine Vertretung der ANF und des Inforama nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Die Fachkommission kann weitere verwaltungsinterne Fachleute beiziehen.

4. Die ANF führt das Sekretariat.

5. Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder richtet sich nach der Verordnung vom 2. Juli 1980 über die Taggelder und Reiseentschädigung der Mitglieder staatlicher Kommissionen[[9]](#paragraphtext_content_fn_4107024_2_9_c).

← Art. 34 Naturschutzverordnung (NSchV) Erläuterung von Begriffen Art. 36 Naturschutzverordnung (NSchV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →