426.111
NSCHVOPN
CH-BE
Art. 34 Naturschutzverordnung (NSchV) - Beratung der Gemeinden
Verschiedene Bestimmungen
Art. 34 Naturschutzverordnung (NSchV) · Beratung der Gemeinden
1. Die ANF stellt gemeinsam mit dem Amt für Gemeinden und Raumordnung die Beratung der Gemeinden in Naturschutzfragen sicher.
2. Sie stellen ihnen zur Förderung der Inventaraufnahme von schutzwürdigen Gebieten und Objekten von lokaler Bedeutung nebst Musterinventaren Anleitungen für die Aufnahme zur Verfügung.