426.111
NSCHVOPN
CH-BE
Art. 33 Naturschutzverordnung (NSchV) - Förderung des Naturschutzes
Verschiedene Bestimmungen
Art. 33 Naturschutzverordnung (NSchV) · Förderung des Naturschutzes
1. Das Amt für Landwirtschaft und Natur sowie die ANF können insbesondere fördern
a) die Aufklärung der Öffentlichkeit,
b) die Erziehung zum Naturschutz in den Schulen aller Stufen durch Unterricht, der die Beziehung zur Natur stärkt, zu vertieftem Wissen um die gefährdete Natur und zu verantwortungsbewusstem Handeln führt,
c) die wissenschaftliche Forschung zur Beschaffung von Grundlagen.