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426.111 NSCHVOPN CH-BE

Art. 32 Naturschutzverordnung (NSchV) - Berücksichtigung der Naturschutzbelange

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Art. 32 Naturschutzverordnung (NSchV) · Berücksichtigung der Naturschutzbelange

1. Alle Stellen der öffentlichen Verwaltung, die landschaftswirksame Tätigkeiten ausüben oder fördern, tragen gemeinsam Verantwortung für Natur und Landschaft, leisten einen aktiven Beitrag zu deren Erhaltung und unterstützen und fördern den Gedanken eines schonenden und erhaltenden Umgangs mit der Natur.

2. Sie berücksichtigen insbesondere bei der Erteilung von Bewilligungen und bei der Mitberichterstattung zu landschaftswirksamen Massnahmen auch die Belange des Naturschutzes.

3. Als kantonale Fachstelle unterstützt und berät die ANF die anderen Stellen der Verwaltung, weist sie auf die Belange des Naturschutzes hin und sorgt für den notwendigen Informationsfluss.

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