426.111
NSCHVOPN
CH-BE
Art. 31 Naturschutzverordnung (NSchV) - Feststellung der Schützwürdigkeit
Verschiedene Bestimmungen
Art. 31 Naturschutzverordnung (NSchV) · Feststellung der Schützwürdigkeit
Die Person, welche einen Eingriff in ein Biotop vornehmen will, das Gemeinwesen oder die Beschwerdeberechtigten können dessen Schutzwürdigkeit durch die zuständige Behörde (Artikel 43 des Gesetzes) beurteilen lassen.
Erweist sich das Biotop als schutzwürdig und wird der Person aus diesem Grunde das Vorhaben untersagt oder die Verweigerung der dafür erforderlichen Bewilligung in Aussicht gestellt, so kann sie ihre Rechte im Bewilligungsverfahren geltend machen oder, wenn keines durchgeführt wird, die vorläufige Unterschutzstellung im Sinne von Artikel 44 des Gesetzes verlangen.
Falls erforderlich, verfügt die zuständige Behörde vorläufige Sicherungs- und Erhaltungsmassnahmen und leitet das Verfahren zur Unterschutzstellung ein.